Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer in Arztpraxen und Kliniken und reguliert maximale Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten.
Das ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden (§ 3 ArbZG), die auf maximal 10 Stunden verlängert werden kann, sofern im Ausgleichszeitraum von 6 Monaten der Durchschnitt 8 Stunden nicht übersteigt; die tägliche Mindestruhezeit beträgt 11 Stunden, was im ärztlichen Bereitschaftsdienst besondere Planungsanforderungen stellt.
Hintergrund
In Krankenhäusern gilt das ArbZG mit Sonderregelungen für Bereitschaftsdienst: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 48 Stunden im Durchschnitt; viele Ärzte leisten mehr, was tarifvertragliche Überstundenvergütung auslöst. In Arztpraxen als typischem Kleinbetrieb gilt das ArbZG für MFA und angestellte Ärzte uneingeschränkt. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG), in Praxen mit Notfalldienst aber erlaubt. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro geahndet werden; wiederholte Verstöße sind als Straftat eingestuft.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Praxisinhaber (Freiberufler) unterliegen nicht dem ArbZG als Arbeitnehmer; die Schutzvorschriften gelten nur für deren angestelltes Personal.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten rund um Arbeitszeiten und Überstunden abzusichern.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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