Ein Arzneimittelregress entsteht, wenn die Kassenärztliche Vereinigung oder eine Krankenkasse feststellt, dass ein Kassenarzt bei der Arzneimittelverordnung unwirtschaftlich gehandelt hat und Kosten über dem Richtgrößenrahmen entstanden sind.

Arzneimittelregresse werden ausgelöst, wenn die Arzneimittelausgaben eines Kassenarztes die festgelegten Richtgrößen um mehr als 25 Prozent überschreiten; bei Nachweis von Praxisbesonderheiten kann der Regress reduziert oder abgewendet werden, und Ärzte sollten jährlich ihre Verordnungsdaten prüfen.

Hintergrund

Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich Richtgrößen für Arzneimittelverordnungen je Arztgruppe fest; liegen die tatsächlichen Verordnungskosten mehr als 25 Prozent über diesen Richtgrößen, wird ein Prüfverfahren eingeleitet. Bei bestätigtem Regress hat der Arzt den Mehrbetrag als persönliche Schuld zurückzuzahlen; Regressbeträge von mehreren zehntausend Euro sind keine Seltenheit. Praxisbesonderheiten (z. B. überdurchschnittlich viele chronisch kranke Patienten) können als Begründung für Überschreitungen anerkannt werden. Praxissoftware bietet Verordnungsmonitoring-Funktionen, die Ärzte frühzeitig warnen.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte und Ärzte ohne Kassenzulassung unterliegen keinem Arzneimittelregress-Verfahren der KV. Auch für GKV-Patienten verordnete AMNOG-Arzneimittel, die besonderen Erstattungsvereinbarungen unterliegen, werden gesondert bewertet.

Ärzteversichert empfiehlt eine Regressschutzversicherung oder Rechtsschutzversicherung, die das Führen von Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Regressforderungen abdeckt.

Quellen

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