Wird ein Arzt in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt, hat er besondere Rechte als Schweigen und Zeugnisverweigerungsrecht, aber auch berufsrechtliche Konsequenzen zu bedenken.

Ein Arzt als Beschuldigter hat das Recht zu schweigen und muss keine Angaben zur Sache machen; der sofortige Beizug eines auf Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers ist dringend geboten, da das Ermittlungsverfahren zur Approbationsgefährdung und zur Suspendierung führen kann.

Hintergrund

Strafverfahren gegen Ärzte entstehen häufig im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, §§ 229, 222 StGB), Abrechnungsbetrug oder Korruption (§§ 299a, 299b StGB). Das Ermittlungsverfahren beginnt mit der Einleitung durch die Staatsanwaltschaft; der Beschuldigte muss nicht zur Polizei; er darf von seinem Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) Gebrauch machen. Parallel zum Strafverfahren kann die Ärztekammer ein Berufsgerichtsverfahren einleiten und die Approbation ruhend stellen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt zivilrechtliche Ansprüche ab, nicht aber die Strafverteidigungskosten; hierfür ist eine Strafrechtsschutz-Versicherung erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Als Zeuge (nicht Beschuldigter) besteht grundsätzlich Aussagepflicht; jedoch können Ärzte unter Berufung auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB) gegenüber Aussagen über Patienten geschützt sein.

Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit umfassendem Strafrechtsschutz für Ärzte, um im Fall einer Strafverfolgung finanziell abgesichert zu sein.

Quellen

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