Ärzte, die als Influencer auf Social Media tätig sind, unterliegen einem besonderen rechtlichen Rahmen, der das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Berufsordnung und allgemeines Werbrecht verbindet.

Ärzte als Influencer müssen gesponsorte Inhalte (Werbung, Kooperationen) klar kennzeichnen, dürfen keine unzulässige Werbung für Heilmittel nach HWG machen und müssen die ärztliche Schweigepflicht auch im Online-Bereich wahren; Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.

Hintergrund

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte; Ärzte, die auf Instagram oder YouTube Produkte empfehlen, müssen dies als Werbung kennzeichnen (§ 5a UWG). Die Berufsordnung der Ärztekammer (§ 27 MBO-Ä) erlaubt sachliche Information, untersagt aber anpreisende oder irreführende Werbung. Patientenfotos oder -geschichten dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht verwendet werden. Einnahmen als Influencer sind als Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit steuerlich zu deklarieren; Kooperationshonorare müssen versteuert werden.

Wann gilt das nicht?

Rein wissenschaftliche oder fachliche Inhalte ohne kommerziellen Kontext unterliegen weniger strengen Anforderungen; ein Arzt, der unentgeltlich medizinische Aufklärung betreibt, hat weniger Kennzeichnungspflichten als bei gesponsorten Posts.

Ärzteversichert empfiehlt, für die Influencer-Tätigkeit eine Berufshaftpflicht zu prüfen, die auch Online-Aktivitäten und Beratungsempfehlungen über Social Media abdeckt.

Quellen

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