Ein Arzt, der als Zeuge vor Gericht geladen wird, steht zwischen der allgemeinen Zeugenaussagepflicht und der berufsrechtlichen Schweigepflicht gegenüber Patientengeheimnissen.

Als Zeuge vor Gericht hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Informationen, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut wurden (§ 53 StPO, § 383 ZPO); wird er vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden, muss er aussagen, es sei denn, besondere Schutzinteressen sprechen dagegen.

Hintergrund

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO gilt für alle Berufsgeheimnisträger, darunter Ärzte; es schützt die Vertrauensbeziehung zum Patienten. Der Arzt muss das Gericht über sein Zeugnisverweigerungsrecht informieren und kann nicht zur Aussage gezwungen werden. Bei Entbindung durch den Patienten (§ 53 Abs. 2 StPO) entfällt das Verweigerungsrecht; der Arzt muss dann vollständig aussagen. Als Sachverständiger (nicht Zeuge) ist der Arzt in einer anderen Rolle; hier wird er vom Gericht zur Begutachtung herangezogen und erhält ein gerichtlich festgesetztes Honorar nach JVEG.

Wann gilt das nicht?

Bei Straftaten, die vom Arzt selbst begangen wurden, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht; in diesem Fall ist der Arzt Beschuldigter und hat das Aussageverweigerungsrecht aus § 136 StPO.

Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch anwaltliche Begleitung bei Gerichtsladungen als Zeuge oder Gutachter einschließt.

Quellen

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