Auszubildende in einer Arztpraxis (z. B. MFA-Azubis) sind kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert; die Praxis trägt die Arbeitgeberbeiträge.
Azubis in der Arztpraxis sind automatisch kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert; Praxisinhaber müssen Azubis spätestens am ersten Arbeitstag bei der Krankenkasse und der BGW anmelden und die Ausbildungsvergütung nach dem Mindestausbildungsentgelt (2024: 649 Euro monatlich im ersten Lehrjahr) zahlen.
Hintergrund
Das Mindestausbildungsentgelt ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt und steigt jährlich an; für MFA gilt zusätzlich der Tarifvertrag der Arztpraxen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) übernimmt automatisch die gesetzliche Unfallversicherung; die Beiträge zahlt der Praxisinhaber. Azubis haben Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub jährlich (§ 19 BBiG); die Berufsschulzeit ist als Arbeitszeit anzurechnen. Die Probezeit beträgt für MFA-Azubis ein bis vier Monate. Verstöße gegen das BBiG oder das Mindestausbildungsentgelt können von der Handwerkskammer oder KV gemeldet und mit Bußgeldern belegt werden.
Wann gilt das nicht?
Praktikanten im Rahmen eines Studiums oder Pflichtpraktikums (z. B. PJ-Studenten) sind keine Auszubildenden im Sinne des BBiG und unterliegen anderen versicherungsrechtlichen Regeln.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Betriebshaftpflicht auf Azubi-Einschluss zu überprüfen, damit auch Schäden durch Auszubildende abgedeckt sind.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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