Barrierefreiheit in der Arztpraxis ist sowohl aus ethischen Gründen als auch gesetzlich geboten; das Sozialgesetzbuch und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichten Leistungserbringer im Gesundheitswesen zur barrierefreien Versorgung.

Arztpraxen mit Kassenzulassung sind nach § 75 SGB V verpflichtet, für Barrierefreiheit zu sorgen; dazu gehören stufenlose Zugänge, ausreichend breite Türen (min. 90 cm), behindertengerechte WCs und ggf. Induktionsschleifen für Hörgeschädigte; Umbaukosten können als Betriebsausgaben abgeschrieben werden.

Hintergrund

Die UN-Behindertenrechtskonvention, ratifiziert in Deutschland 2009, verankert das Recht auf zugängliche Gesundheitsversorgung. Das BGG und die Landesgleichstellungsgesetze konkretisieren die Anforderungen. Die KBV hat Leitfäden zur Barrierefreiheit für Praxen herausgegeben; der Investitionsbedarf für einen barrierefreien Umbau wird auf 10.000 bis 50.000 Euro geschätzt, je nach Praxisgröße. Fördermittel: Die KfW-Bank bietet zinsgünstige Darlehen für barrierefreie Umbauten; einige Bundesländer haben zusätzliche Förderprogramme. Barrierefreiheitspflichten gelten für Neubauten ab Planungsbeginn; für Bestandsgebäude gilt eine Nachrüstverpflichtung, sofern technisch und wirtschaftlich zumutbar.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatpraxen ohne Kassenzulassung sind vom SGB-V-Gebot ausgenommen; die allgemeinen Gleichbehandlungsgebote gelten aber auch hier. In Altbauten mit technischen Einschränkungen (keine Aufzüge möglich) kann die Pflicht auf das technisch Machbare reduziert werden.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Umbaumaßnahmen die Betriebsunterbrechungsversicherung zu aktivieren und die Bauherrenhaftpflicht für die Bauphase abzuschließen.

Quellen

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