Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard unterschreitet und dadurch einen Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht.

Ein ärztlicher Behandlungsfehler begründet nach §§ 280, 823 BGB sowie § 630a BGB Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche; der Medizinische Dienst der Krankenkassen bestätigte 2022 in rund 30 Prozent der geprüften Fälle einen Fehler, wobei Schadenersatzzahlungen zwischen einigen Hundert und mehreren Millionen Euro variieren können.

Hintergrund

Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die ärztliche Haftung in §§ 630a–630h BGB kodifiziert. Entscheidend ist der jeweilige Facharztstandard: Gerichte ziehen Sachverständige hinzu, um zu beurteilen, ob ein gewissenhafter Arzt gleicher Fachrichtung anders gehandelt hätte. Besonders relevant: Beim groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um, sodass der Arzt nachweisen muss, dass sein Fehler den Schaden nicht verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB). Strafrechtlich können Behandlungsfehler als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) verfolgt werden. Lückenhafte Dokumentation kann als Dokumentationsfehler eigenständig haftungsbegründend sein. Die durchschnittliche Haftpflichtprämie für einen niedergelassenen Internisten beträgt etwa 800 bis 2.500 Euro jährlich; für Chirurgen und Gynäkologen deutlich mehr.

Ärzteversichert empfiehlt, die Deckungssumme der Berufshaftpflicht regelmäßig zu überprüfen und bei risikoreichen Fachgebieten auf mindestens 5 Millionen Euro für Personenschäden zu achten.

Wann gilt das nicht?

Kein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt lege artis gehandelt hat und der Schaden auf ein schicksalhaftes Risiko zurückzuführen ist, das auch bei fehlerfreiem Vorgehen eingetreten wäre. Ebenso entfällt die Haftung bei wirksamer Aufklärung und Einwilligung des Patienten in bekannte Risiken.

Quellen

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