Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag besonderer Art zwischen Arzt und Patient, der seit dem Patientenrechtegesetz 2013 in §§ 630a bis 630h BGB gesetzlich geregelt ist.

Nach § 630a BGB schuldet der Arzt eine Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard; der Vertrag entsteht in der Regel durch schlüssiges Handeln (Betreten der Praxis, Aufnahme der Anamnese) und verpflichtet den Arzt zur Aufklärung, Dokumentation und Wahrung der Schweigepflicht sowie den Patienten zur Zahlung des vereinbarten Honorars.

Hintergrund

Das Patientenrechtegesetz trat am 26. Februar 2013 in Kraft und schuf erstmals eine systematische gesetzliche Grundlage für das Arzt-Patient-Verhältnis. Kernpflichten des Arztes: Behandlung nach Facharztstandard (§ 630a Abs. 2 BGB), Aufklärung mindestens 24 Stunden vor einem Eingriff (§ 630e BGB) und Dokumentation aller wesentlichen Maßnahmen (§ 630f BGB, Aufbewahrungspflicht 10 Jahre). Der Behandlungsvertrag gilt auch bei Kassenpatienten; das Honorar zahlt in diesem Fall die KV aus dem Gesamtvergütungsbudget. Bei Privatpatienten entsteht ein direktes Zahlungsverhältnis nach GOÄ. Behandlungsfehler können nach §§ 280, 823 BGB Schadensersatzansprüche begründen. Der Arzt kann die Behandlung nur aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden, wenn die Weiterversorgung des Patienten sichergestellt ist.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine korrekte Dokumentation des Behandlungsvertrags und aller Aufklärungsgespräche im Streitfall entscheidend ist und durch die Berufshaftpflicht abgedeckte Ansprüche erheblich reduzieren kann.

Wann gilt das nicht?

Reine Gefälligkeitsleistungen unter Ärztekollegen ohne Entgeltabrede begründen keinen Behandlungsvertrag; ebenso wenig Erste-Hilfe-Maßnahmen in Notfallsituationen, die unter § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) fallen.

Quellen

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