Bei der belegärztlichen Abrechnung behandelt ein niedergelassener Arzt seine Patienten stationär in einem Krankenhaus und rechnet seine persönlichen ärztlichen Leistungen separat nach EBM oder GOÄ gegenüber der Krankenkasse oder dem Patienten ab.
Belegärzte rechnen ambulante ärztliche Leistungen nach dem Abschnitt 36 EBM (GKV) oder nach GOÄ (PKV) ab und erzielen je nach Fachgebiet und Fallzahl Zusatzeinnahmen von 30.000 bis über 100.000 Euro jährlich; das Krankenhaus trägt Pflege, Unterkunft und Sachmittel und erhält dafür gesonderte Fallpauschalen nach DRG-System.
Hintergrund
Die Rechtsgrundlage für belegärztliche Tätigkeit bildet § 121 SGB V; Belegärzte benötigen einen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus sowie eine Zulassung als Vertragsarzt. Bei GKV-Patienten rechnet der Belegarzt direkt mit der zuständigen KV nach EBM-Kapitel 36 ab; die Vergütung liegt etwa 20 bis 30 Prozent unter dem allgemeinen EBM-Niveau, um die gesparte Praxisinfrastruktur zu berücksichtigen. Bei Privatpatienten gilt die GOÄ ohne diese Kürzung. Wichtig für die Abrechnung: Die belegärztliche Tätigkeit muss klar von der ambulanten Praxistätigkeit getrennt dokumentiert werden; eine gemeinsame Quartalsabrechnung ist nicht möglich. Manche Kassenärztlichen Vereinigungen verlangen separate Abrechnungsscheine für belegärztliche Leistungen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei belegärztlicher Tätigkeit die Berufshaftpflicht auf den stationären Bereich zu erweitern, da der Versicherungsschutz ambulanter Tarife die stationäre Behandlung häufig nicht automatisch abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Hauptamtlich angestellte Krankenhausärzte können keine Belegarzttätigkeit ausüben; diese setzt eine eigene Niederlassung und Vertragsarztzulassung voraus. Auch rein privatärztliche Praxen ohne KV-Zulassung rechnen belegärztliche GKV-Leistungen nicht nach EBM ab.
Quellen
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