Der Belegarztvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem niedergelassenen Vertragsarzt und einem Krankenhaus, der dem Arzt das Recht einräumt, eigene Patienten mit den Ressourcen des Krankenhauses stationär zu behandeln.
Im Belegarztvertrag wird geregelt, welche Betten, Operationssäle und Pflege das Krankenhaus zur Verfügung stellt, welche Haftung der Belegarzt trägt und dass der Arzt seine persönlichen Leistungen direkt mit der KV oder dem Patienten abrechnet; übliche Vertragslaufzeiten betragen drei bis fünf Jahre mit beidseitiger Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Hintergrund
Rechtliche Grundlage ist § 121 SGB V; der Belegarzt muss Vertragsarzt sein, darf aber kein Anstellungsverhältnis beim Krankenhaus haben. Der Vertrag regelt mindestens: Bettenkontingent (typischerweise 5 bis 30 Betten), Nutzung von OP-Kapazitäten, Bereitschaftsdienstregelung und Qualitätsnachweise. Das Krankenhaus haftet für seine Einrichtungen und das Pflegepersonal; der Belegarzt haftet für seine ärztlichen Leistungen persönlich. Daher ist eine separate Berufshaftpflicht mit Einschluss belegärztlicher Tätigkeit zwingend erforderlich. Die KV muss über die belegärztliche Tätigkeit informiert werden; bei mehr als 15 Belegbetten kann eine gesonderte KV-Genehmigung erforderlich sein.
Ärzteversichert unterstützt Belegärzte bei der Prüfung bestehender Berufshaftpflichtverträge auf ausreichende Deckung im stationären Bereich.
Wann gilt das nicht?
Hauptamtlich angestellte Krankenhausärzte (Assistenzärzte, Oberärzte, Chefärzte) können keine Belegarztverträge schließen, da sie bereits im Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen. Honorarärzte, die nur gelegentlich im Krankenhaus tätig sind, benötigen ebenfalls keinen Belegarztvertrag.
Quellen
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