Die Beratungsdokumentation verpflichtet jeden Versicherungsvermittler, den Inhalt eines Beratungsgesprächs einschließlich der Empfehlung und ihrer Begründung schriftlich festzuhalten und dem Kunden vor Vertragsabschluss zu übergeben.

Nach § 61 Abs. 1 VVG müssen Versicherungsvermittler den Wunsch und die Bedürfnisse des Kunden dokumentieren, ihre Empfehlung begründen und dieses Protokoll dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss aushändigen; fehlt die Dokumentation oder ist sie fehlerhaft, haften Vermittler auf Schadensersatz nach § 63 VVG, der bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Hintergrund

Die Pflicht zur Beratungsdokumentation wurde mit der VVG-Reform 2008 eingeführt und durch die IDD-Richtlinie (Insurance Distribution Directive) 2018 verschärft. Das Protokoll muss enthalten: Angaben zur Person des Kunden, ermittelte Wünsche und Bedürfnisse, erteilte Beratung, empfohlener Vertrag mit Begründung sowie Hinweis auf ein etwaiges Beratungsverzicht. Ärzte als Kunden profitieren besonders von dieser Dokumentationspflicht, da ihre Versicherungsbedarfe (BU, Berufshaftpflicht, PKV, Altersvorsorge) komplex sind und ein Fehlabschluss erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Bei einem wirksamen Beratungsverzicht nach § 61 Abs. 2 VVG entfällt die Protokollpflicht; der Vermittler ist dann aber von Beratungshaftung entlastet. Die BaFin überwacht die Einhaltung der Dokumentationspflichten und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen.

Ärzteversichert erstellt für jeden Kunden eine vollständige Beratungsdokumentation nach § 61 VVG und übergibt sie vor Vertragsabschluss, damit die Empfehlung transparent und nachvollziehbar ist.

Wann gilt das nicht?

Bei reiner Schadensmeldung oder Vertragsänderungen ohne neue Beratungsleistung entfällt die Dokumentationspflicht. Versicherungsmakler, die ausschließlich im Internetvergleich tätig sind und keine persönliche Beratung durchführen, können unter vereinfachten Anforderungen dokumentieren.

Quellen

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