Die Bereitschaftsdienst-Vergütung für Ärzte bestimmt, wie Zeiten, in denen ein Arzt abrufbereit im Krankenhaus anwesend ist, vergütet werden und welche arbeitsrechtlichen Schutzgrenzen dabei gelten.

Nach dem TV-Ärzte (Marburger Bund) werden Bereitschaftsdienste in vier Stufen (A bis D) je nach durchschnittlicher Arbeitsbelastung vergütet; Stufe A (bis 25% Arbeitsanteil) wird mit 15 Prozent des Stundenentgelts bewertet, Stufe D (über 75%) mit 65 Prozent; monatlich kommen so je nach Fachgebiet und Häufigkeit 300 bis über 1.500 Euro Bereitschaftsdienstzulage zusammen.

Hintergrund

Seit dem EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98, Simap) gilt Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht als vollwertige Arbeitszeit nach EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden im Durchschnitt; Ärzte können per Opt-out-Regelung nach § 7 Abs. 7 ArbZG mehr leisten, maximal jedoch 58 Stunden im Wochendurchschnitt. TV-Ärzte (kommunale Krankenhäuser) und TV-Ärzte/VKA gelten als Haupttarifwerke; viele Universitätskliniken haben Haustarife mit abweichenden Bereitschaftsstufen. Rufbereitschaft (kein Anwesenheitserfordernis) wird deutlich niedriger vergütet: typischerweise 12,5 bis 25 Prozent des Stundenentgelts. Assistenzärzte erhalten ab dem dritten Weiterbildungsjahr nach TV-Ärzte/VKA 2024 ein Grundgehalt von ca. 5.900 Euro brutto; die Bereitschaftszulagen kommen on top.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass sich durch Bereitschaftszulagen das versicherungspflichtige Einkommen und damit der optimale BU-Absicherungsbedarf erhöht.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte im Vertragsarztbereich unterliegen nicht dem TV-Ärzte; ihren Notdienst regeln die KV-Bereitschaftsdienstordnungen, die keine Stundenvergütung, sondern Pauschalen vorsehen.

Quellen

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