Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist der rechtliche Zusammenschluss von zwei oder mehr zugelassenen Vertragsärzten, die gemeinsam unter einem Kassenarztsitz Patienten behandeln und abrechnen.
Eine BAG ermöglicht gemeinsame Abrechnung über einen Kassenarztsitz nach § 33 Ärzte-ZV; die Ärzte teilen sich Praxiskosten (Miete, Personal, Geräte), die typischerweise 40 bis 60 Prozent des Praxisumsatzes ausmachen, und sind gemeinsam nach außen haftbar; ein notarieller Gesellschaftsvertrag und die Genehmigung der KV sind Voraussetzung.
Hintergrund
Die BAG kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder Partnerschaftsgesellschaft mbB (beschränkte Berufshaftung) gegründet werden. Die PartG mbB begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen für Behandlungsfehler des jeweils handelnden Arztes und ist deshalb zunehmend beliebt. Steuerrechtlich erzielt die BAG Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG; die Gewerbesteuergrenze von 25 Prozent gewerblicher Umsatz muss beachtet werden. KV-Zulassungsausschüsse können die Bildung einer BAG aus Versorgungsgründen ablehnen, wenn bestehende Zulassungen gefährdet sind. Im Unterschied zum MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) arbeiten BAG-Ärzte gleichrangig als Gesellschafter; es gibt keinen anstellenden Träger.
Ärzteversichert empfiehlt, bei BAG-Gründung die Betriebshaftpflicht aller beteiligten Ärzte auf das gemeinsame Praxisrisiko abzustimmen und separate Berufsrechtsschutzpolicen zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung können zwar wirtschaftlich kooperieren, unterliegen aber nicht dem Zulassungsrecht der Ärzte-ZV. Honorarärzte, die nur gelegentlich in einer Praxis tätig sind, begründen keine BAG.
Quellen
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