Das ärztliche Berufsgericht ist ein Ehrengericht der Landesärztekammern, das bei Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung tätig wird und berufsrechtliche Sanktionen verhängen kann.

Das Berufsgericht kann nach den Heilberufsgesetzen der Länder Rügen, Geldbußen bis zu 50.000 Euro, das Verbot bestimmter Tätigkeiten oder im schwersten Fall die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes aussprechen; dieses Urteil kann die Grundlage für einen Approbationswiderruf durch die zuständige Behörde sein.

Hintergrund

Verfahren vor dem Berufsgericht werden durch die Staatsanwaltschaft der Ärztekammer oder auf Antrag eines Kammermitglieds eingeleitet. Typische Anlässe: Verstöße gegen das Werbeverbot (§ 27 MBO-Ä), Verstöße gegen die Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ä), unkollegiales Verhalten oder Verstöße gegen das Korruptionsverbot (§§ 299a/299b StGB führen parallel zur strafrechtlichen Verfolgung). Das Verfahren ist in zwei Instanzen gegliedert: erste Instanz bei der Ärztekammer, Berufung beim Berufsgericht des jeweiligen Bundeslandes. Berufsgerichtsurteile werden im Deutschen Ärzteblatt oder internen Kammermitteilungen veröffentlicht; eine doppelte Bestrafung durch Strafgericht und Berufsgericht ist zulässig (kein Verstoß gegen ne bis in idem). Ärzte sollten in berufsgerichtlichen Verfahren stets juristischen Beistand in Anspruch nehmen.

Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen eines umfassenden Versicherungsschutzes auch einen Berufsrechtsschutz abzuschließen, der Anwaltskosten in berufsgerichtlichen Verfahren übernimmt.

Wann gilt das nicht?

Das Berufsgericht ist nur für Mitglieder der Ärztekammern zuständig; Heilpraktiker oder Zahnärzte fallen unter eigene berufsrechtliche Regelungen ihrer Kammern. Rein strafrechtliche Vorwürfe werden ausschließlich vor ordentlichen Gerichten verhandelt.

Quellen

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