Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte übernimmt Schadensersatzansprüche von Patienten oder Dritten, die aus ärztlichen Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen oder Dokumentationsmängeln entstehen.

Kassenärzte sind nach § 21 Ärzte-ZV zur Berufshaftpflicht verpflichtet; empfohlene Mindestdeckungssummen liegen bei 3 Millionen Euro für Personenschäden bei allgemeinen Fachgebieten und bis zu 15 Millionen Euro für operative Fächer wie Gynäkologie oder Neurochirurgie; jährliche Prämien reichen von ca. 800 Euro für Internisten bis über 15.000 Euro für Geburtshelfer.

Hintergrund

Anders als die Betriebshaftpflicht, die Schäden durch den Praxisbetrieb abdeckt, sichert die Berufshaftpflicht speziell ärztliche Behandlungshandlungen ab. Wichtig ist das Nachmelderisiko (Claims-made versus Occurrence-Deckung): Eine Occurrence-Police deckt alle Schäden aus Behandlungen während der Vertragslaufzeit, auch wenn der Anspruch erst Jahre später geltend gemacht wird, was für Ärzte die bevorzugte Form ist. Haftungsansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis; bei Minderjährigen kann die Frist bis zu 30 Jahre betragen. Bei Facharztwechsel oder Aufnahme neuer operativer Tätigkeiten muss der Versicherer unverzüglich informiert werden, da sonst Lücken im Deckungsschutz entstehen können. Angestellte Ärzte sind über den Arbeitgeber mitversichert; beim Wechsel in die Niederlassung ist eine eigene Police unverzichtbar.

Ärzteversichert vergleicht Berufshaftpflichtangebote für alle ärztlichen Fachgebiete und prüft, ob bestehende Policen ausreichende Deckungssummen für das jeweilige Behandlungsspektrum bieten.

Wann gilt das nicht?

Im Rahmen von Nebentätigkeiten (z. B. als Gutachter oder Schulärztezeit) kann Versicherungsschutz aus der Hauptberufspflicht entfallen; hier sind ergänzende Zusatzbausteine oder separate Policen erforderlich.

Quellen

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