Die Berufsordnung für Ärzte ist das standesrechtliche Regelwerk, das die Rechte und Pflichten aller approbierten Ärzte gegenüber Patienten, Kollegen und der Öffentlichkeit verbindlich festlegt.
Rechtsgrundlage ist die Musterberufsordnung (MBO-Ä) der Bundesärztekammer, die zuletzt 2021 aktualisiert wurde; die 16 Landesärztekammern erlassen eigene Berufsordnungen auf Basis der MBO-Ä, die erst durch Beschluss der Kammerversammlung Rechtswirkung entfalten und deren Verletzung mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Hintergrund
Die MBO-Ä umfasst 37 Paragraphen zu zentralen Themen: ärztliches Gelöbnis (§ 2), Schweigepflicht (§ 9), Aufklärung und Einwilligung (§ 8), Werbeverbot (§ 27), Kollegialität (§ 29) und Verbot unzulässiger Zuwendungen (§ 32). Besonders praxisrelevant ist § 27 MBO-Ä, der irreführende oder anpreisende Werbung verbietet, aber sachliche Information über Leistungen erlaubt; die Grenzen zwischen erlaubter Patienteninformation und unzulässiger Werbung beschäftigen zunehmend Verwaltungsgerichte. Das Fernbehandlungsverbot wurde 2018 gelockert: Ausschließliche Fernbehandlung ist nun bei ausreichender Kenntnis des Patienten möglich. Ärzte im Angestelltenverhältnis sind ebenso an die Berufsordnung gebunden wie niedergelassene Ärzte; der Arbeitgeber kann keine Weisungen erteilen, die gegen die Berufsordnung verstoßen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Unsicherheiten zur Berufsordnung frühzeitig Rechtsberatung oder die Auskunftsstelle der Ärztekammer zu nutzen, um berufsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Im Ausland tätige Ärzte unterliegen der dortigen Berufsordnung; deutsche Ärztekammern haben nur Jurisdiktion über Mitglieder, die in Deutschland approbiert und tätig sind. Heilpraktiker und Pflegefachkräfte fallen unter eigene Berufsregelungen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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