Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte zahlt eine monatliche Rente, wenn ein Arzt durch Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten ärztlichen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.

Laut GDV wird jeder vierte Arzt vor dem 67. Lebensjahr berufsunfähig; die empfohlene BU-Rente beträgt 60 bis 70 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 3.000 bis 4.000 Euro monatlich; eine spezifische Arztklausel stellt sicher, dass die konkrete Facharzttätigkeit (z. B. als Chirurg oder Ophthalmologe) abgesichert ist und kein Verweis auf ein anderes ärztliches Fachgebiet erfolgt.

Hintergrund

Psychische Erkrankungen (ca. 30 Prozent), Erkrankungen des Bewegungsapparates (ca. 25 Prozent) und Krebserkrankungen (ca. 20 Prozent) sind die häufigsten BU-Ursachen bei Ärzten laut GDV-Statistik. Entscheidende Vertragsklauseln: kein abstrakter Verweis auf andere Berufe, keine konkrete Verweisung, Verzicht auf die sogenannte 3-Jahres-Prognose. Für Ärzte besonders relevant ist die Infektionsklausel: Wenn ein Arzt aufgrund einer Infektion (z. B. HIV, Hepatitis B) aus dem Beruf ausscheidet, muss diese als BU-Auslöser anerkannt sein. Die Beitragsdynamik (jährliche Erhöhung der Prämie um 3 bis 5 Prozent) schützt die Rente vor Inflation. Angestellte Ärzte benötigen die BU genauso dringend wie Niedergelassene, da das Versorgungswerk keine vollständige Erwerbsminderungsrente analog zur gesetzlichen Rentenversicherung bietet.

Ärzteversichert analysiert für Ärzte aller Karrierestufen den individuellen BU-Bedarf und vergleicht Tarife mit arztspezifischen Klauseln, um den optimalen Schutz zu finden.

Wann gilt das nicht?

Wer das Rentenalter des Versorgungswerks (i. d. R. 67 Jahre) bereits erreicht hat, benötigt keine BU mehr; für ältere Ärzte mit bereits bestehenden Vorerkrankungen kann eine Grundfähigkeitsversicherung eine alternative Absicherungsform sein.

Quellen

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