Das Berufsverbot für Ärzte bezeichnet die zeitlich begrenzte oder dauerhafte Untersagung der ärztlichen Tätigkeit, die durch Strafgerichte, Berufsgerichte oder staatliche Behörden ausgesprochen werden kann.
Strafgerichte können nach § 70 StGB bei Straftaten im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf (z. B. Abrechnungsbetrug, sexueller Missbrauch, Körperverletzung) ein vorläufiges Berufsverbot von bis zu fünf Jahren anordnen; der dauerhafte Approbationsentzug nach § 5 BÄO erfolgt durch die Landesbehörde bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit.
Hintergrund
Das Bundesärzteordnung regelt in § 5 BÄO die Rücknahme und in § 6 BÄO den Widerruf der Approbation. Typische Widerrufsgründe: rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten, die den Arzt für die Berufsausübung ungeeignet erscheinen lassen; Drogenabhängigkeit; nachgewiesene betrügerische Abrechnungen. Ein vorläufiges Ruhen der Approbation kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sofort wirksam werden, wenn dringende Gründe für die Unzuverlässigkeit vorliegen. Nach einem Berufsverbot kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt werden, sobald die Versagungsgründe entfallen sind. Ärzte sollten bei berufsrechtlichen Ermittlungen umgehend anwaltliche Vertretung suchen.
Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer umfassenden Absicherung einen Berufsrechtsschutz abzuschließen, der Anwaltshonorare und Verfahrenskosten bei berufsrechtlichen Verfahren übernimmt.
Wann gilt das nicht?
Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 70 StGB gilt nur für die konkrete verurteilte Straftat; Tätigkeiten in anderen ärztlichen Bereichen können ggf. weiter ausgeübt werden, sofern das Gericht keine umfassende Tätigkeitsuntersagung anordnet.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Gesetze im Internet – BGB
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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