Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt für Arztpraxen lückenlos die Verschreibung, den Erwerb, die Lagerung und die Vernichtung von Betäubungsmitteln; Verstöße können zu Strafverfolgung und Approbationsentzug führen.

Nach § 13 BtMG dürfen Ärzte Betäubungsmittel nur auf amtlichen BtM-Rezepten (Dreiblattrezept) verschreiben; der BtM-Vorrat in der Praxis muss in einem gesonderten BtM-Buch nach BtMVV geführt werden; jede Einnahme und Ausgabe ist mit Datum, Patient und Menge zu dokumentieren; Verstöße sind nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.

Hintergrund

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) konkretisiert das BtMG für den ärztlichen Alltag. Maximalmengen pro Rezept sind festgelegt; z. B. dürfen pro BtM-Rezept nicht mehr als zwei Betäubungsmittel verordnet werden, und die Tagesdosis ist auf das Siebenfache des angegebenen Tagesdosiswertes begrenzt. BtM-Rezepte sind sicher aufzubewahren und im Verlust sofort der Polizei zu melden. Die Bundesopiumstelle des BfArM ist die zuständige Überwachungsbehörde; sie führt unangemeldete Kontrollen durch. Seit 2017 umfasst die BtMVV auch Cannabis als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel; seit dem CanG 2024 gelten für Cannabis-Medizin gesonderte Sonderregelungen. Lagerhaltung: BtM sind in einem fest verankerten, abschließbaren Stahlschrank zu verwahren.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisgründung die BtMG-Pflichten in das Praxis-Qualitätsmanagement zu integrieren und Mitarbeiter jährlich zum korrekten Umgang mit Betäubungsmitteln zu schulen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keinerlei Betäubungsmittel vorhalten oder verschreiben (z. B. reine Diagnostikpraxen), benötigen keine BtM-Erlaubnis; allerdings müssen sie Notfallmedikamente mit BtM-Anteil ggf. vorhalten und dann das BtMG einhalten.

Quellen

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