Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ermöglicht angestellten Ärzten, einen Teil des Bruttogehalts steuerfrei und sozialabgabenfrei in eine Zusatzrente umzuwandeln und so die Versorgungslücke neben dem Versorgungswerk zu schließen.

Angestellte Ärzte können 2026 bis zu 3.624 Euro (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) jährlich steuerfrei in die bAV einzahlen; davon sind 1.812 Euro auch sozialabgabenfrei; Arbeitgeber sind nach § 1a Abs. 1a BetrAVG seit 2022 verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weiterzugeben, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Hintergrund

Die bAV wird über fünf Durchführungswege angeboten: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage; für angestellte Ärzte in Kliniken ist die Direktversicherung am verbreitetsten. Im Rentenalter werden bAV-Leistungen als nachgelagerte Einkünfte voll besteuert und unterliegen dem vollen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 16 Prozent). Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber können für ihr Praxispersonal und sich selbst (in der GmbH-Konstellation) eine bAV einrichten; die Beiträge sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für Ärzte mit hohem Einkommen ist die bAV besonders attraktiv, weil die Steuerersparnis in der Ansparphase (Spitzensteuersatz 42 bis 45 Prozent) die spätere Besteuerung im Rentenalter (typisch 25 bis 35 Prozent) übersteigt.

Ärzteversichert berät angestellte und niedergelassene Ärzte bei der Optimierung ihrer bAV im Zusammenspiel mit Versorgungswerk und Rürup-Rente.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte ohne Anstellungsverhältnis können keine Entgeltumwandlung nutzen; für sie ist die Rürup-Rente (Basisversorgung) die steuerlich vorteilhaftere Alternative.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →