Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine vom Praxisinhaber finanzierte Zusatzkrankenversicherung für Praxismitarbeiter, die über den Arbeitgeber als Gruppenvertrag abgeschlossen wird und steuerlich als Sachbezug gilt.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 50 Euro monatlich (600 Euro jährlich) als steuerfreien Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG für eine bKV gewähren; damit sind Leistungen wie Zahnersatz, Sehhilfen, Vorsorgeuntersuchungen oder Heilpraktikerbehandlungen finanzierbar, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Hintergrund
Die bKV wird als Gruppenvertrag zwischen dem Praxisinhaber und einem Krankenversicherer abgeschlossen; alle Mitarbeiter werden ohne individuelle Gesundheitsprüfung aufgenommen, was besonders für ältere Mitarbeiter vorteilhaft ist. Übliche Leistungsbündel umfassen: Zahnzusatz (bis 500 Euro jährlich), Sehhilfe (bis 150 Euro), Vorsorgeuntersuchungen und Krankenhaustagegeld. Als Personalinstrument wird die bKV immer wichtiger: In der Umfrage des GDV 2023 nannten 35 Prozent der Arbeitnehmer Gesundheitsleistungen als entscheidendes Kriterium bei der Arbeitgeberwahl. Übersteigen die Beiträge den 50-Euro-Sachbezug, ist der Mehrbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Kündigt ein Mitarbeiter, endet die bKV-Mitgliedschaft; eine Weiterführung als Einzelvertrag ist möglich.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Auswahl einer bKV, die als Sachbezug optimal genutzt wird und dabei die Attraktivität der Praxis als Arbeitgeber steigert.
Wann gilt das nicht?
Praxisinhaber selbst können die bKV nur nutzen, wenn sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind; rein selbstständig tätige Ärzte schließen Krankenzusatzversicherungen privat ab.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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