Ein Betriebsrat in der Arztpraxis kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab einer Mindestgröße von fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden und hat dann verbindliche Mitbestimmungsrechte.
Nach § 1 BetrVG können Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat wählen; dieser hat erzwingbare Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeiten (§ 87 BetrVG), Kurzarbeit, Urlaubsgrundsätzen und Einführung technischer Überwachung; bei Kündigungen hat er ein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG, das bei Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Hintergrund
In der Praxis haben Arztpraxen mit 5 bis 20 Mitarbeitern häufig keinen Betriebsrat, obwohl das Recht dazu besteht; ab 21 Arbeitnehmern erhält der Betriebsrat zusätzliche Rechte. Praxisinhaber sollten wissen: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG; eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Betriebsratsmitglieder sind für die Dauer ihrer Tätigkeit freizustellen (ab 200 Mitarbeitern vollständig). In Arztpraxen-GmbHs gilt zusätzlich das Drittelbeteiligungsgesetz ab 500 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebsrats (Schulungen, Räume, Büroausstattung). Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem Betriebsrat werden vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren ausgetragen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei Gründung eines Betriebsrats einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und den Rechtsschutz zu überprüfen, damit Verfahrenskosten abgedeckt sind.
Wann gilt das nicht?
In Arztpraxen mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann kein Betriebsrat gewählt werden; Azubis werden bei der Wahlberechtigung mitgezählt, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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