Die Betriebsrente für Praxis-Mitarbeiter ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), bei der Ärzte als Arbeitgeber für ihre MFA, Azubis und weiteres Praxispersonal eine zusätzliche Altersabsicherung einrichten.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in die bAV; Praxisinhaber müssen seit 2022 mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen; die steuerfreie Höchstgrenze für die Entgeltumwandlung beträgt 2026 monatlich 302 Euro.

Hintergrund

Für Praxismitarbeiter nach Tarifvertrag MFA ist die bAV besonders wertvoll, da das TV-MFA-Gehalt (2024: 2.100 bis 2.800 Euro brutto) keine hohe gesetzliche Rentenanwartschaft aufbaut. Als Durchführungswege kommen für Praxen am häufigsten Direktversicherung und Pensionskasse infrage; diese sind einfach zu administrieren und werden durch den Versicherer direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Bei Wechsel des Arbeitgebers bleibt das angesparte Kapital erhalten und kann mitgenommen werden (Portabilität nach § 4 BetrAVG). Praxisinhaber, die eine bAV als Arbeitgeberzuschuss ohne Entgeltumwandlung einrichten, können Prämien vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Im Rentenalter unterliegen bAV-Leistungen der vollen Beitragspflicht in der Krankenversicherung bei Kassenpatienten.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber bei der Einrichtung einer bAV für ihr Team, damit steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile optimal genutzt werden.

Wann gilt das nicht?

Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (Minijob bis 556 Euro, Stand 2026) haben keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung in die gesetzliche bAV; Arbeitgeber können ihnen eine bAV freiwillig anbieten.

Quellen

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