Die Betriebsschließungsversicherung schützt Arztpraxen vor finanziellen Verlusten, wenn eine behördliche Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet wird und der Praxisbetrieb für mehrere Tage oder Wochen unterbrochen werden muss.
Eine Betriebsschließungsversicherung zahlt bei behördlicher Anordnung nach § 28 IfSG in der Regel den Tagessatz für die Dauer der Schließung; typische Tagessätze für Arztpraxen liegen bei 500 bis 3.000 Euro abhängig vom Praxisumsatz; entscheidend ist, ob die Police den auslösenden Erreger explizit benennt oder eine Generalklausel für alle IfSG-Erreger enthält.
Hintergrund
Die COVID-19-Pandemie ab 2020 offenbarte erhebliche Deckungslücken: Viele ältere Betriebsschließungspolicen listeten nur namentlich bekannte Erreger auf und deckten SARS-CoV-2 nicht ab; Gerichte urteilten uneinheitlich über die Leistungspflicht. Neuere Policen ab 2022 schließen bekannte und unbekannte Krankheitserreger nach IfSG ein und sind vorzuziehen. Wichtige Bedingungen: Die Schließung muss durch Behörde angeordnet sein (keine freiwillige Schließung); die Wartezeit beträgt meist 0 bis 7 Tage; die maximale Entschädigungsdauer liegt bei 30 bis 90 Tagen je nach Tarif. Arztpraxen gelten im Seuchenfall als systemrelevant; vollständige Schließungen sind selten, aber Quarantäneanordnungen für Personal sind häufiger.
Ärzteversichert analysiert bestehende Betriebsschließungspolicen auf Aktualität und empfiehlt bei Bedarf den Wechsel zu Tarifen mit umfassender Erregerklausel.
Wann gilt das nicht?
Eine freiwillige Praxisschließung ohne behördliche Anordnung ist nicht versichert; ebenso wenig Umsatzrückgänge durch Patientenrückgang ohne formelle Schließungsanordnung.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetze im Internet – VVG
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