Ärzte in freier Praxis als Freiberufler nach § 18 EStG sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet und ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Freiberuflich tätige Ärzte können unabhängig von Umsatz und Gewinn dauerhaft die EÜR nutzen; die doppelte Buchführung mit Jahresabschluss (Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG) ist nur dann Pflicht, wenn die Praxis in ein Handelsgewerbe umgewandelt wird oder wenn eine ärztliche GmbH oder GbR die handelsrechtlichen Schwellenwerte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Jahresüberschuss überschreitet.
Hintergrund
Die EÜR erfasst alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen oder abgeflossen sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip); Abschreibungen auf Praxisinventar sind auch in der EÜR möglich. Niedergelassene Ärzte, die als GmbH organisiert sind, unterliegen dem HGB und müssen bilanzieren; dies gilt auch für MVZs in GmbH-Form. Die EÜR ist als Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung beizufügen; ab einem Umsatz von 17.500 Euro (ab 2025: 22.000 Euro) ist die Anlage EÜR zwingend maschinell zu übermitteln. Vorsicht: Manche Steuerberater empfehlen eine freiwillige Bilanzierung für große Praxen, da sie differenziertere Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Rückstellungen) bietet.
Ärzteversichert empfiehlt, die Wahl zwischen EÜR und freiwilliger Bilanzierung gemeinsam mit einem auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater zu treffen.
Wann gilt das nicht?
Bei der Praxisveräußerung oder Einbringung in eine Gemeinschaft kann eine Schlussbilanz steuerrechtlich notwendig sein; auch bei einer Betriebsaufgabe sind besondere Bilanzierungsvorschriften zu beachten.
Quellen
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