In der privaten Krankenversicherung hängt die Erstattung von Brillen und Kontaktlinsen vom gewählten Tarif ab; die meisten PKV-Vollversicherungstarife erstatten Sehhilfen bis zu bestimmten Jahres- oder Zweijahresgrenzen.
PKV-Tarife erstatten Brillengläser und Kontaktlinsen in der Regel bis zu einem Höchstbetrag von 100 bis 500 Euro pro Versicherungsjahr oder per Zweijahresbudget; Brillengestelle sind häufig auf 50 bis 150 Euro begrenzt oder ganz ausgeschlossen; Laser-Korrekturen (LASIK, LASEK) werden nur in Premiumtarifen mit Erstattungsbudgets von 500 bis 1.000 Euro abgedeckt.
Hintergrund
Die GKV übernimmt Sehhilfen für Erwachsene grundsätzlich nicht mehr (Ausnahme: Sehbehinderung ab 6 dpt oder Blindheit); PKV-Versicherte, also die meisten niedergelassenen Ärzte und Klinikärzte, sind daher auf ihre Tarifbedingungen angewiesen. Höherwertige PKV-Tarife erstatten auch Mehrfachgläser, Gleitsichtgläser und spezielle Kontaktlinsen für trockene Augen; Standard-PKV-Tarife beschränken sich auf einfache Korrekturgläser. Entscheidend ist die Formulierung im Tarif: "medizinisch notwendig verordnete Sehhilfe" ist Grundvoraussetzung; ästhetische Korrekturen sind ausgeschlossen. Für den Erstattungsantrag benötigen Versicherte eine ärztliche Verordnung vom Augenarzt (nicht vom Optiker) und die Originalrechnung. Ärzte, die auf gute Sehkraft angewiesen sind (Chirurgen, Augenärzte), sollten auf ausreichende Sehhilfen-Erstattung achten.
Ärzteversichert prüft bei PKV-Tarifvergleichen auch den Leistungsumfang für Sehhilfen und zeigt, in welchen Tarifen Sehhilfen großzügiger abgedeckt sind.
Wann gilt das nicht?
Brillengestelle und modische Kontaktlinsen ohne Sehkorrektur sind nicht erstattungsfähig; ebenso wenig Sonnenbrillen, auch wenn sie mit Sehkorrekturgläsern versehen sind.
Quellen
- PKV-Verband
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
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