Die BU-Antragstellung bei Ärzten umfasst die präzise Beschreibung der ärztlichen Tätigkeit sowie die wahrheitsgemäße Beantwortung von Gesundheitsfragen, da beides direkt über Prämie und Versicherbarkeit entscheidet.
Beim BU-Antrag sind Ärzte zur vollständigen Offenlegung aller Vorerkrankungen der letzten fünf bis zehn Jahre verpflichtet (vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG); Falschangaben können im Leistungsfall zur Anfechtung des Vertrags wegen Arglist (§ 22 VVG) führen; daher empfiehlt sich vor Antragstellung eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern.
Hintergrund
Versicherer fragen typischerweise nach: Krankenhausaufenthalten, psychischen Erkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Dauermedikationen und stattgehabten Operationen im definierten Rückfragezeitraum. Bei Ärzten besonders relevant: Nadelstichverletzungen mit Infektionsrisiko, Rückenprobleme durch langes Stehen im OP sowie psychische Belastungssymptome. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte exakt sein: "Allgemeinmediziner ohne operative Eingriffe" wird anders bewertet als "Chirurg mit regelmäßigen Bauchoperationen". Anonyme Risikovoranfragen über einen Versicherungsmakler ermöglichen es, mehrere Versicherer diskret anzufragen, ohne dass Ablehnungen in das Hinweis- und Informationssystem (HIS) eingetragen werden. Bei bestehenden Vorerkrankungen kann ein Arztbericht von einem behandelnden Spezialisten die Einschätzung des Versicherers günstig beeinflussen.
Ärzteversichert führt anonyme Risikovoranfragen für Ärzte durch und begleitet den gesamten Antragsprozess, um den besten Versicherer ohne nachteilige Eintragungen zu finden.
Wann gilt das nicht?
Wer bereits eine BU-Rente bezieht oder das Rentenalter des Versorgungswerks erreicht hat, stellt keinen neuen Antrag mehr. Für bereits bestehende Policen gelten andere Regeln zur Anpassung.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Gesetze im Internet – VVG § 19
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