Ein schwerwiegendes Augenleiden kann Ärzte berufsunfähig machen, wenn es die Ausübung des konkret zuletzt ausgeübten Berufs dauerhaft zu mindestens 50 Prozent einschränkt.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn ein versicherter Arzt infolge eines Augenleidens (z. B. schwere Makuladegeneration, Glaukom oder Sehverlust nach Unfall) seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Entscheidend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil: Für Augenärzte, Chirurgen und Radiologen, die auf präzise Sehleistung angewiesen sind, liegt die Schwelle deutlich niedriger als für Ärzte in rein beratenden Funktionen.
Hintergrund
Gemäß § 172 Abs. 2 VVG gilt eine Person als berufsunfähig, wenn sie infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Bei Augenleiden ist eine genaue Dokumentation der Sehfunktion (Visus, Gesichtsfeld, Kontrastsehen) durch einen Augenarzt essenziell, um den BU-Leistungsfall nachzuweisen. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte verzichten auf eine abstrakte Verweisung und ermöglichen damit, dass ein Chirurg mit schwerem Augenleiden nicht auf eine rein administrative Tätigkeit verwiesen werden kann.
Wann gilt das nicht?
Vorübergehende Augenbeschwerden, die vollständig ausheilen, begründen keinen BU-Leistungsfall. Auch partielle Sehbeeinträchtigungen, die das konkrete Berufsbild nicht wesentlich einschränken, reichen nicht aus. Wer bei Vertragsabschluss ein bestehendes Augenleiden verschwiegen hat, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes aufgrund vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.
Ärzteversichert hilft dabei, BU-Tarife ohne abstrakte Verweisung und mit ärztespezifischer Berufsklauseldefinition auszuwählen.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gesetze im Internet – VVG § 172
- Bundesärztekammer – Arbeitsmedizin
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