Eine Handverletzung, die die feinmotorische Operationsfähigkeit dauerhaft einschränkt, kann einen Chirurgen bereits dann berufsunfähig machen, wenn nur bestimmte operative Eingriffe nicht mehr möglich sind.
Für operierende Chirurgen kann eine Handverletzung mit verbleibender Kraftminderung, eingeschränkter Greifpräzision oder chronischen Schmerzen als Berufsunfähigkeit gelten, selbst wenn andere ärztliche Tätigkeiten noch möglich wären. Tarife ohne abstrakte Verweisung sind hier besonders wichtig, damit der Versicherer den Chirurgen nicht auf eine konservative oder administrative Tätigkeit verweisen kann.
Hintergrund
Chirurgen werden von den meisten BU-Versicherern in eine günstige Risikoklasse eingestuft, da das Berufsrisiko primär auf feinmotorische Anforderungen abstellt. Gemäß § 172 VVG muss die Einschränkung dauerhaft und zu mindestens 50 Prozent bestehen. In der Praxis ist entscheidend, wie der Versicherungsvertrag den „zuletzt ausgeübten Beruf" definiert: Ist ein Facharzt für Viszeralchirurgie operativer Chirurg oder allgemeiner Arzt? Die Antwort beeinflusst die Leistungshöhe erheblich. Ergänzend zur BU kann eine separate Operateure-Klausel oder eine Invaliditätsversicherung mit Handschutz sinnvoll sein. Eine monatliche BU-Rente von mindestens 3.000 bis 5.000 Euro wird für operierende Fachärzte empfohlen.
Wann gilt das nicht?
Ist die Handverletzung vorübergehend und heilt vollständig aus, besteht kein BU-Anspruch. Wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits an relevanten Handproblemen (z. B. Karpaltunnelsyndrom, Tendovaginitis) litt und dies nicht angegeben hat, riskiert eine Leistungsablehnung wegen Anzeigepflichtverletzung.
Ärzteversichert berät operierende Ärzte bei der Auswahl von Tarifen mit arztspezifischer Berufsklausel und ohne abstrakte Verweisung.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gesetze im Internet – VVG § 172
- Bundesärztekammer – Chirurgische Fachgesellschaften
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