Ärzte sind im Berufsalltag einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt; eine schwere oder chronische Infektionskrankheit kann zur Berufsunfähigkeit führen, wenn sie die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu mindestens 50 Prozent einschränkt.
Führt eine berufsbedingte Infektionskrankheit (z. B. Hepatitis C, HIV oder Long COVID) zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 Prozent, greift die BU-Versicherung und zahlt die vereinbarte monatliche Rente. Einige Tarife enthalten zudem eine spezifische Infektionsklausel, nach der der Versicherungsschutz bereits bei einem behördlichen Berufsverbot wegen Infektionsgefahr einsetzt.
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt es den Gesundheitsbehörden, einem infizierten Arzt ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot zu erteilen (§ 31 IfSG). Dies kann auch dann eintreten, wenn keine Symptome vorliegen, aber eine Ansteckungsgefahr für Patienten besteht. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte enthalten deshalb eine Infektionsklausel, die das Berufsverbot durch das Gesundheitsamt als BU-auslösendes Ereignis anerkennt, ohne dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent nachgewiesen werden muss. Eine solche Klausel ist besonders wichtig für operativ tätige Ärzte und Zahnärzte, für die ein Berufsverbot auch bei symptomloser Infektion ausgesprochen werden kann.
Wann gilt das nicht?
Vorübergehende Quarantänezeiten ohne dauerhafte Beeinträchtigung begründen keinen BU-Anspruch. Infektionskrankheiten, die vor Vertragsabschluss bekannt waren, können als Vorerkrankung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sein. Ohne Infektionsklausel muss das 50-Prozent-Kriterium der allgemeinen BU-Definition erfüllt sein.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten ausdrücklich, auf eine Police mit expliziter Infektionsklausel zu achten und bestehende Verträge auf dieses Merkmal zu prüfen.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gesetze im Internet – VVG § 172
- Bundesärztekammer – Infektionsschutz im Krankenhaus
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