Psychische Erkrankungen sind nach Daten des GDV die häufigste Einzelursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland; bei Ärzten spielen Burnout, Depression und Angststörungen eine besonders prominente Rolle.

Wird ein Arzt infolge einer psychischen Erkrankung dauerhaft zu mindestens 50 Prozent in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkt, hat er Anspruch auf die vereinbarte BU-Rente. Entscheidend ist ein ärztlich dokumentierter Befund sowie ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Diagnose und Berufseinschränkung.

Hintergrund

Laut GDV sind rund 30 Prozent aller anerkannten BU-Leistungsfälle auf psychische Erkrankungen zurückzuführen. Für Ärzte ist das Risiko erhöht: Eine Studie der Bundesärztekammer zeigt, dass bis zu 20 Prozent der Ärzte klinisch relevante Burnout-Symptome aufweisen. Viele BU-Tarife verlangen bei psychischen Erkrankungen eine besonders sorgfältige Dokumentation durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychosomatik. Wichtig: Wer bei der Gesundheitsprüfung frühere psychische Behandlungen (z. B. eine Psychotherapie vor 5 Jahren) nicht angibt, riskiert im Leistungsfall eine Ablehnung wegen Anzeigepflichtverletzung. Einige Versicherer schließen psychische Erkrankungen aus oder begrenzen die Leistungsdauer auf 2 bis 5 Jahre.

Wann gilt das nicht?

Vorübergehende Belastungsreaktionen ohne Krankheitswert begründen keinen BU-Anspruch. Vertragsklauseln, die psychische Erkrankungen zeitlich begrenzen oder ausschließen, sind rechtlich zulässig, müssen aber bei Vertragsabschluss klar erkennbar sein. Ärzte mit vorbestehenden psychischen Diagnosen erhalten ggf. nur eingeschränkten Schutz oder Risikozuschläge.

Ärzteversichert prüft BU-Tarife gezielt auf den Umfang der psychischen Absicherung und empfiehlt Verträge ohne Leistungsbegrenzung für diesen Diagnosebereich.

Quellen

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