Rückenerkrankungen sind nach psychischen Erkrankungen die zweithäufigste Ursache für Berufsunfähigkeit und betreffen Ärzte besonders durch langes Stehen, Bücken und einseitige Körperhaltung während Untersuchungen und Operationen.

Eine Rückenerkrankung (z. B. Bandscheibenvorfall, chronische Lumbalgie oder Spinalstenose) begründet einen BU-Anspruch, wenn sie dauerhaft zu einer mindestens 50-prozentigen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit führt. Entscheidend ist eine MRT-gestützte Diagnose und ein fachärztlicher Befundbericht, der die konkreten beruflichen Einschränkungen dokumentiert.

Hintergrund

Laut GDV-Statistik entfallen rund 20 Prozent aller BU-Leistungsfälle auf Erkrankungen des Bewegungsapparats. Für Ärzte in operativen Fächern, die bis zu 10 Stunden täglich stehen, ist das Risiko erhöht. Eine frühzeitig abgeschlossene BU-Police mit hoher monatlicher Rente ist deshalb besonders wichtig. Im Leistungsfall muss der Arzt nachweisen, dass er seinen konkret zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann; ohne abstrakte Verweisung kann er nicht auf eine sitzende Bürotätigkeit verwiesen werden. Voranmeldepflichten für orthopädische Vorerkrankungen (z. B. Bandscheibenverschleiß) bei Vertragsabschluss müssen unbedingt beachtet werden.

Wann gilt das nicht?

Akute Rückenschmerzen, die vollständig abheilen, begründen keinen dauerhaften BU-Anspruch. Wer bei Vertragsabschluss bestehende Rückenprobleme nicht angegeben hat, riskiert eine Leistungsablehnung. Ärzte, deren Berufsbild primär eine sitzende Tätigkeit umfasst (z. B. Psychiater, Radiologen), haben ein geringeres rückenbedingtes BU-Risiko.

Ärzteversichert berät Ärzte darin, bei der Gesundheitsprüfung orthopädische Vorerkrankungen korrekt anzugeben und optimale Tarife trotz bekannter Vorgeschichte zu finden.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →