BU-Klauseln für Ärzte legen fest, unter welchen Voraussetzungen Leistungen erbracht werden und schützen vor nachteiligen Verweisungen oder Einschränkungen, die für medizinische Berufsgruppen besonders relevant sind.
Die wichtigsten BU-Klauseln für Ärzte sind: der Verzicht auf abstrakte Verweisung (der Versicherer darf nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen), die arztspezifische Berufsklausel (Definition der konkreten ärztlichen Tätigkeit als Bezugspunkt), die Infektionsklausel (BU-Leistung bei behördlichem Berufsverbot) sowie die Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Hintergrund
Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist nach heutigem Marktstandard in hochwertigen BU-Tarifen enthalten; er stellt sicher, dass ein operierender Chirurg nicht auf eine administrative Bürotätigkeit verwiesen werden kann. Die arztspezifische Berufsklausel definiert, ob der „zuletzt ausgeübte Beruf" als Allgemeinarzt, Facharzt oder Operateur zu verstehen ist. Fehlt diese Präzisierung, kann der Versicherer im Leistungsfall argumentieren, dass noch eine allgemeinärztliche Tätigkeit möglich ist. Die Infektionsklausel ist exklusiv für Berufe im Gesundheitswesen und tritt bei einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot in Kraft, selbst wenn die 50-Prozent-Schwelle nach § 172 VVG nicht erfüllt ist. Laut BaFin sind Einschränkungen wesentlicher Klauseln im Kleingedruckten klar kenntlich zu machen.
Wann gilt das nicht?
Günstige Basistarifen enthalten häufig keine Infektionsklausel oder ermöglichen eine zeitlich begrenzte abstrakte Verweisung. Klauseln können vertraglich ausgeschlossen sein, wenn bei Vertragsabschluss bereits eine relevante Vorerkrankung bestand.
Ärzteversichert überprüft BU-Verträge systematisch auf das Vorhandensein aller arztrelevanten Klauseln und erklärt verständlich, welche Formulierungen im Kleingedruckten kritisch sind.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung Klauseln
- Gesetze im Internet – VVG § 172
- BaFin – Versicherungsaufsicht und Transparenz
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