Der BU-Leistungsfall ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Anspruch auf die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente hat, weil er seinen zuletzt ausgeübten Beruf dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Sobald ein Arzt seinen Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG), liegt der Leistungsfall vor. Die Rente wird rückwirkend ab dem ersten Monat der Berufsunfähigkeit gezahlt, sobald der Versicherer den Anspruch anerkannt hat.
Hintergrund
Der Weg zum anerkannten BU-Leistungsfall umfasst mehrere Schritte: Zunächst muss der versicherte Arzt den Versicherer schriftlich über den Leistungsfall informieren. Dann folgt die Einreichung ärztlicher Atteste, Befundberichte und ggf. eines Gutachtens. Der Versicherer prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und kann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Typischerweise dauert die Leistungsprüfung 3 bis 6 Monate. Im Streitfall hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die Leistungsquote liegt bei guten Gesellschaften über 80 Prozent; manche Versicherer lehnen bis zu 30 Prozent der Anträge im ersten Schritt ab. Wichtig: Eine rückwirkende Anerkennung bedeutet, dass Rentenbeträge für vergangene Monate nachgezahlt werden.
Wann gilt das nicht?
Kein Leistungsfall liegt vor, wenn die Einschränkung vorübergehend ist oder die 50-Prozent-Grenze nicht dauerhaft erreicht wird. Auch verweigerte Mitwirkungspflichten (z. B. Vorlage vollständiger Unterlagen, Zustimmung zur Datenerhebung beim behandelnden Arzt) können zur Leistungsablehnung führen.
Ärzteversichert begleitet Versicherte im BU-Leistungsfall und hilft dabei, Unterlagen korrekt und vollständig beim Versicherer einzureichen.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gesetze im Internet – VVG § 172
- BaFin – Beschwerdemanagement Versicherung
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