Die ärztliche Tätigkeit ist der entscheidende Bezugspunkt für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche konkrete Tätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wurde, bestimmt, ob und in welcher Höhe Leistungen fließen.
Als „zuletzt ausgeübter Beruf" gilt im BU-Recht die konkrete ärztliche Tätigkeit in ihrer gesamten Bandbreite: Art der Eingriffe, Umfang der Patientenkontakte, körperliche Anforderungen. Ein Chirurg ist nicht einfach „Arzt", sondern operierender Facharzt für Viszeralchirurgie. Diese präzise Definition schützt vor nachteiligen Verweisungen durch den Versicherer.
Hintergrund
§ 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit in Bezug auf den „zuletzt ausgeübten Beruf". Für Ärzte bedeutet das: Je detaillierter der Vertrag den Beruf beschreibt, desto besser ist der Schutz. Einige Versicherer bieten spezifische Tätigkeitsbeschreibungen an, die zwischen operativem und nicht-operativem Arzt, Hausarzt und Facharzt oder stationärem und ambulantem Tätigkeitsfeld differenzieren. Bei einem Facharztwechsel oder Tätigkeitswechsel (z. B. von der Klinik in die Praxis) sollte der Versicherungsvertrag entsprechend aktualisiert werden, damit immer die aktuelle Tätigkeit als Bezugspunkt gilt. Versicherungsnehmer sollten bei Vertragsabschluss ein möglichst genaues Tätigkeitsprofil angeben.
Wann gilt das nicht?
Wer zum Zeitpunkt des Leistungsfalls nicht mehr als Arzt tätig ist (z. B. aufgrund eines Wechsels in eine Managementfunktion), muss ggf. nachweisen, dass die Einschränkung auf die frühere ärztliche Tätigkeit bezogen wird. Ohne aktuelle Berufsangabe im Vertrag kann der Versicherer den Leistungsfall abweisen oder einschränken.
Ärzteversichert hilft dabei, Tätigkeitsbeschreibungen in BU-Verträgen rechtssicher und präzise zu formulieren.
Quellen
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