Zahnärzte benötigen eine BU-Versicherung, die auf ihre spezifischen Berufsrisiken eingeht: feinmotorische Anforderungen, Infektionsrisiko, Strahlungsbelastung und das Risiko eines behördlichen Tätigkeitsverbots.
Für Zahnärzte ist die Kombination aus arztspezifischer Berufsklausel, Infektionsklausel und Verzicht auf abstrakte Verweisung besonders wichtig. Eine Handverletzung oder ein chronisches Rückenleiden, das die typische gebückte Arbeitshaltung am Behandlungsstuhl unmöglich macht, kann zur Berufsunfähigkeit führen, auch wenn noch andere ärztliche Tätigkeiten möglich wären.
Hintergrund
Zahnärzte werden von den meisten BU-Versicherern in eine günstige Berufsgruppe eingestuft (häufig Klasse A oder 1), da das Unfallrisiko vergleichsweise gering ist. Dennoch ist die feinmotorische Abhängigkeit erheblich: Eine Fingerarthrose, ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Infektionskrankheit wie Hepatitis B oder C kann die Berufstätigkeit dauerhaft einschränken. Die Infektionsklausel ist besonders relevant, weil Zahnärzte bei einer Infektion (HIV, Hepatitis) durch das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot für invasive Eingriffe erhalten können. Die monatliche BU-Rente sollte mindestens 60 Prozent des Nettoeinkommens abdecken; bei einem durchschnittlichen Zahnarztgehalt von ca. 90.000 bis 120.000 Euro brutto jährlich sind 3.000 bis 5.000 Euro monatlich empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte, die ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis tätig sind und keine invasiven Eingriffe durchführen (z. B. rein beratend oder verwaltend tätig), haben ein anderes Risikoprofil. Wer bei Vertragsabschluss bestehende Handprobleme nicht angibt, riskiert Leistungsablehnung.
Ärzteversichert hat Spezialkenntnis im Bereich zahnärztliche BU-Absicherung und vergleicht Tarife gezielt nach den Bedürfnissen dieser Berufsgruppe.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Bundesärztekammer – Zahnärztliche Berufsausübung
- Gesetze im Internet – VVG § 172
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