Die Budgetierung durch die KV bedeutet, dass die Kassenärztliche Vereinigung das verfügbare Honorarvolumen für eine Arztgruppe je Quartal auf ein festes Budget begrenzt und Leistungen, die darüber hinausgehen, nur noch mit einem reduzierten Punktwert oder gar nicht mehr vergütet.

Kassenpatienten-Leistungen werden nicht unbegrenzt honoriert: Überschreitet eine Praxis ihr Regelleistungsvolumen (RLV), sinkt der Punktwert je Leistung deutlich – bis auf nahezu null. Das trifft vor allem Praxen mit hoher Patientenzahl.

Hintergrund

Das System der Regelleistungsvolumina (RLV) wurde 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verhandelt mit dem GKV-Spitzenverband jedes Jahr die Gesamtvergütung. Diese Summe wird dann auf die einzelnen KVen und schließlich auf die Facharztgruppen heruntergebrochen. Jede Praxis erhält ein individuelles RLV, das sich aus dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe multipliziert mit der Fallzahl der Praxis ergibt. Der bundeseinheitliche Orientierungswert für den Punkt lag zuletzt bei 11,9682 Cent (Stand 2024). Leistungen außerhalb des RLV werden mit einem so genannten qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) oder gar nicht mehr vergütet.

Wann gilt das nicht?

Bestimmte Leistungen sind von der Budgetierung ausgenommen, darunter präventive Leistungen (z. B. Früherkennungsuntersuchungen), bestimmte onkologische Leistungen sowie Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP). Privatärztliche Leistungen nach GOÄ unterliegen grundsätzlich keiner Budgetierung. Auch Ermächtigungsärzte an Krankenhäusern und Ärzte in unterversorgten Gebieten können Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

Quellen

Auf Ärzteversichert finden Sie weiterführende Informationen dazu, wie sich Honorarschwankungen auf die Einkommensabsicherung niedergelassener Ärzte auswirken.

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