Eine Bürgschaft für Ärzte ist eine Sicherheitsleistung, bei der ein Dritter (Bürge) gegenüber einem Gläubiger haftet, falls der Arzt als Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte benötigen bei der Praxisgründung oft Kredite von 100.000 bis über 500.000 Euro. Reichen Eigenkapital und Praxiswert als Sicherheit nicht aus, fordert die Bank eine Bürgschaft. Gängige Formen sind die selbstschuldnerische Bürgschaft (die Bank kann sofort auf den Bürgen zugreifen, ohne den Hauptschuldner erst zu belangen) und die Ausfallbürgschaft. Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer übernehmen Ausfallbürgschaften bis zu 80 % des Kreditbetrags, maximal in der Regel bis 2,5 Millionen Euro. Der Bürgschaftsantrag läuft üblicherweise über die Hausbank. Auch beim Abschluss von Mietverträgen für Praxisräume werden Ärzte häufig um eine Mietbürgschaft in Höhe von drei bis sechs Monatskaltmieten gebeten.
Wann gilt das nicht?
Bei ausreichendem Eigenkapital oder bestehenden Sicherheiten (z. B. lastenfreie Immobilien) verzichten Banken auf eine Bürgschaft. Beamtete Ärzte mit unkündbarem Dienstverhältnis erhalten wegen ihrer Einkommenssicherheit oft auch ohne Bürgschaft günstige Konditionen. Für kleine Finanzierungen unter 50.000 Euro bieten manche Förderbanken (z. B. KfW) vereinfachte Verfahren ohne vollständige Besicherung an.
Quellen
- Bundesverband der Bürgschaftsbanken
- KfW: Förderprodukte für Freiberufler und Selbstständige
- Bundesärztekammer: Hinweise zur Praxisgründung
Ärzteversichert gibt Ihnen einen Überblick, welche Absicherungen rund um die Praxisfinanzierung für Mediziner besonders wichtig sind.
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