Die Cannabis-Legalisierung (CanG) trat in Deutschland am 1. April 2024 in Kraft und erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis sowie den privaten Anbau von drei Pflanzen – mit direkten Konsequenzen für Arztpraxen.
Hintergrund
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst. Medizinisches Cannabis hingegen kann weiterhin per BtM-Rezept verordnet werden. Seit dem 1. April 2024 ist der Eigenkonsum ab 18 Jahren legal; in einer zweiten Stufe ab 1. Juli 2024 wurden auch Social Clubs mit bis zu 500 Mitgliedern erlaubt. Für Arztpraxen relevant: Gutachten zur Fahreignung erfordern nun angepasste Grenzwerte (THC-Grenzwert im Straßenverkehr: 3,5 ng/ml Serum seit 2024). Ärzte, die Patienten auf Cannabis testen oder über Konsum befragen, müssen Ergebnisse lückenlos dokumentieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Wann gilt das nicht?
Das Verbot gilt weiterhin für Minderjährige (unter 18 Jahren). In der Nähe von Schulen und Kinderspielplätzen (100-Meter-Zone) bleibt Konsum verboten. Der Besitz von mehr als 25 Gramm außerhalb der eigenen Wohnung ist nach wie vor strafbar.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Cannabisgesetz
- Bundesärztekammer: Stellungnahmen zur Cannabislegalisierung
- KBV: Informationen zur Verordnung von medizinischem Cannabis
Ärzteversichert erläutert, welche Haftungsfragen sich durch die Cannabislegalisierung für niedergelassene Ärzte ergeben und wie man sich absichert.
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