Der Chefarzt-Vertrag ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag zwischen einem Krankenhausträger und einem leitenden Arzt, der Aufgaben, Vergütung, Liquidationsrecht sowie Nebentätigkeits- und Haftungsregelungen festlegt.
Hintergrund
Chefarzt-Verträge sind keine standardisierten Arbeitsverträge, sondern individuell verhandelte Dienstverträge. Der Deutsche Ärztetag und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) stellen Musterkontakte zur Orientierung bereit. Wichtige Klauseln betreffen: das Liquidationsrecht (Abrechnung nach GOÄ für privatärztliche Leistungen), die Beteiligung nachgeordneter Ärzte an den Liquidationseinnahmen (üblicherweise 15 bis 25 %), Regelungen zur Rufbereitschaft sowie die Kündigungsfristen (häufig 6 Monate zum Jahresende). Seit dem BGH-Urteil von 2016 (Az. III ZR 143/15) sind sogenannte Pool-Klauseln, die Chefärzte zu Abgaben verpflichten, nur noch eingeschränkt zulässig.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Oberärzte oder Fachärzte in Krankenhäusern schließen Anstellungsverträge nach TVöD-K oder TV-Ärzte/VKA ab, nicht Chefarzt-Verträge. Das Liquidationsrecht steht grundsätzlich nur leitenden Ärzten zu. Bei reinen Festgehaltsmodellen ohne Liquidationsrecht gelten andere Vertragsstrukturen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Musterkontakt für Chefarztverträge
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Vertragsrecht
- Marburger Bund: Informationen für Krankenhausärzte
Ärzteversichert unterstützt Chefärzte dabei, auf Basis ihres Vertrages den richtigen Versicherungsschutz zu wählen, insbesondere bei Haftpflicht und Berufsunfähigkeit.
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