Der Chefarzt-Vertrag ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag zwischen einem Krankenhausträger und einem leitenden Arzt, der Aufgaben, Vergütung, Liquidationsrecht sowie Nebentätigkeits- und Haftungsregelungen festlegt.

Chefärzte erhalten neben einem Grundgehalt (oft 150.000 bis 300.000 Euro brutto jährlich) das Recht zur privaten Liquidation von Wahlleistungspatienten, das einen erheblichen Teil des Einkommens ausmacht. Dieses Liquidationsrecht ist das wichtigste Verhandlungselement.

Hintergrund

Chefarzt-Verträge sind keine standardisierten Arbeitsverträge, sondern individuell verhandelte Dienstverträge. Der Deutsche Ärztetag und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) stellen Musterkontakte zur Orientierung bereit. Wichtige Klauseln betreffen: das Liquidationsrecht (Abrechnung nach GOÄ für privatärztliche Leistungen), die Beteiligung nachgeordneter Ärzte an den Liquidationseinnahmen (üblicherweise 15 bis 25 %), Regelungen zur Rufbereitschaft sowie die Kündigungsfristen (häufig 6 Monate zum Jahresende). Seit dem BGH-Urteil von 2016 (Az. III ZR 143/15) sind sogenannte Pool-Klauseln, die Chefärzte zu Abgaben verpflichten, nur noch eingeschränkt zulässig.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Oberärzte oder Fachärzte in Krankenhäusern schließen Anstellungsverträge nach TVöD-K oder TV-Ärzte/VKA ab, nicht Chefarzt-Verträge. Das Liquidationsrecht steht grundsätzlich nur leitenden Ärzten zu. Bei reinen Festgehaltsmodellen ohne Liquidationsrecht gelten andere Vertragsstrukturen.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Chefärzte dabei, auf Basis ihres Vertrages den richtigen Versicherungsschutz zu wählen, insbesondere bei Haftpflicht und Berufsunfähigkeit.

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