Die Chirurgie-Haftung bei Operationsfehlern bezeichnet die rechtliche und finanzielle Verantwortung eines Chirurgen oder eines Krankenhauses gegenüber dem Patienten, wenn durch einen Behandlungsfehler ein Gesundheitsschaden entsteht.

Chirurgen haften für Behandlungsfehler nach §§ 630a ff. BGB (Patientenrechtegesetz) sowie nach Deliktsrecht (§ 823 BGB). Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Arzt nachweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler entstanden ist.

Hintergrund

Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die Dokumentations- und Aufklärungspflichten von Ärzten deutlich verschärft. Laut dem MDK-Gutachterverfahren werden jährlich rund 14.000 Behandlungsfehler anerkannt (Quelle: MDS/MDK-Jahresstatistik). In der Chirurgie sind die häufigsten Fehlerquellen: mangelhafte Aufklärung vor dem Eingriff, Instrumentenfehler, Infektionen durch Hygienemängel und Nachsorgefehler. Die Verjährungsfrist für Arzthaftungsansprüche beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 BGB), kann aber bei Arglist auf 30 Jahre verlängert werden. Chirurgen benötigen daher eine Berufshaftpflicht mit ausreichend hoher Deckungssumme, mindestens 3 Millionen Euro je Schadensfall.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Patient auf eine korrekt durchgeführte Operation und vollständige Aufklärung rechtswirksam eingewilligt hat und der Schaden ein nicht vermeidbares operatives Risiko darstellt, liegt kein Behandlungsfehler vor. Bei Notfalloperationen ohne Einwilligungsmöglichkeit gelten erleichterte Voraussetzungen.

Quellen

Ärzteversichert zeigt Chirurgen, welche Deckungssummen bei der Berufshaftpflicht angemessen sind und worauf es bei der Policenwahl ankommt.

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