Denkmalschutz-Immobilien für Ärzte sind Kapitalanlagen in geschützte historische Gebäude, bei denen der Investor von erhöhten Steuerabschreibungen auf Sanierungskosten nach §§ 7h, 7i EStG profitiert.
Hintergrund
Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG gilt für Sanierungsaufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden. Bei einem Sanierungsanteil von 200.000 Euro ergibt sich eine steuerliche Ersparnis von bis zu 90.000 Euro für einen Arzt im Spitzensteuersatz. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vor Baubeginn. Neben dem steuerlichen Vorteil bieten Denkmalobjekte in attraktiven Lagen oft solide Vermietungsrenditen. Risiken: hohe Erhaltungskosten, eingeschränkte Umbaumöglichkeiten und langwierige Genehmigungsverfahren. Die KfW fördert Sanierungen von Denkmälern über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG).
Wann gilt das nicht?
Die erhöhte Abschreibung gilt nur für den Sanierungsanteil, nicht für den Kaufpreis des Grundstücks oder des Gebäudes selbst. Kauft ein Arzt eine bereits sanierte Denkmalimmobilie als Zweithand-Investment ohne eigene Sanierungsleistung, entfällt die Denkmal-AfA.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: § 7i EStG Denkmalschutz-AfA
- KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
- Bundesärztekammer: Steuerliche Aspekte der Vermögensanlage
Ärzteversichert gibt einen Überblick, welche Vermögensstrategien für Ärzte besonders steuerwirksam sind und wie sie sich dabei richtig absichern.
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