Die Dienstunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besagt, dass Beamte automatisch als berufsunfähig im Sinne der Police gelten, sobald sie durch Bescheid ihres Dienstherrn für dienstunfähig erklärt werden.
Hintergrund
Verbeamtete Ärzte (z. B. Universitätsprofessoren, Amtsärzte, beamtete Sanitätsoffiziere) erhalten bei Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn ein Ruhegehalt, das jedoch deutlich unter dem letzten Aktivgehalt liegen kann. Bei 20 Dienstjahren beträgt das Mindestruhegehalt 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Die Dienstunfähigkeitsklausel schließt diese Versorgungslücke. Es gibt zwei Klauselvarianten: die „echte" Dienstunfähigkeitsklausel, die allein den Bescheid des Dienstherrn als Nachweis genügen lässt, und die „unechte" Klausel, bei der die Versicherung eine eigene Prüfung vorbehält. Die echte Klausel ist für Beamte klar vorzuziehen.
Wann gilt das nicht?
Für freiberufliche Ärzte ohne Beamtenstatus ist die Dienstunfähigkeitsklausel irrelevant. Angestellte Ärzte im Tarifverhältnis (TVöD-Ärzte) sind nicht verbeamtet und benötigen stattdessen eine Standard-BU-Police.
Quellen
- Bundesärztekammer: Informationen zur Versorgung verbeamteter Ärzte
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente vs. BU
- GDV: Berufsunfähigkeitsversicherung Grundlagen
Ärzteversichert berät verbeamtete Ärzte und Amtsärzte bei der Wahl einer BU-Police mit echter Dienstunfähigkeitsklausel.
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