Ein Dienstwagen für Ärzte ist ein Kraftfahrzeug, das dem Betriebsvermögen der Praxis zugeordnet wird, beruflich genutzt und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Ärzte können ein Fahrzeug zu 100 % als Betriebsvermögen einbuchen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Für die private Mitnutzung muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden: entweder pauschal über die 1-%-Regelung oder exakt über ein Fahrtenbuch.

Hintergrund

Die 1-%-Regelung berechnet den monatlichen Sachbezug als 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Bei einem Wagen mit 60.000 Euro Listenpreis beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 600 Euro (7.200 Euro jährlich), der mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, das die tatsächliche private Nutzung dokumentiert und oft günstiger ist. Für Elektrofahrzeuge gilt eine reduzierte Bemessungsgrundlage: Seit 2020 wird bei E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro nur 0,25 % des Listpreises angesetzt. Die Kfz-Versicherung für einen Praxis-Dienstwagen ist ebenfalls Betriebsausgabe.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis erhalten den Dienstwagen vom Arbeitgeber und müssen den geldwerten Vorteil selbst als Arbeitslohn versteuern. Die betriebliche Kostenentscheidung liegt beim Arbeitgeber, nicht beim angestellten Arzt.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber darüber, wie die richtige Kfz-Versicherung für den Dienstwagen nahtlos in das Versicherungskonzept der Praxis integriert wird.

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