Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist ein am 19. Dezember 2019 in Kraft getretenes Bundesgesetz, das die Digitalisierung der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland beschleunigen soll.
Hintergrund
Das DVG enthält mehrere zentrale Regelungen: Mit § 33a SGB V wurden DiGA als erstattungsfähige Leistung eingeführt. § 291a SGB V wurde angepasst, um die elektronische Patientenakte (ePA) auf freiwilliger Basis ab 2021 zu ermöglichen (Opt-in; ab 2025 Opt-out-Regelung). Krankenkassen wurden verpflichtet, ihren Versicherten digitale Dienste anzubieten. Ärzte erhielten die Möglichkeit, Videosprechstunden ohne Mengenbegrenzung abzurechnen. Das Gesetz stärkte zudem den Anschluss von Krankenhäusern, Apotheken und weiteren Leistungserbringern an die TI. Der finanzielle Rahmen für DiGA-Entwickler: Im ersten Jahr nach Zulassung können Hersteller bis zu 12 Monate einen selbst festgesetzten Preis verlangen.
Wann gilt das nicht?
Das DVG gilt ausschließlich im GKV-Bereich; Privatversicherte sind von DiGA-Erstattungen und anderen DVG-Regelungen nicht automatisch erfasst. Ärzte außerhalb der Kassenärztlichen Versorgung unterliegen nicht den TI-Anschlusspflichten nach SGB V.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Digitale-Versorgung-Gesetz
- KBV: Umsetzung des DVG in Arztpraxen
- Gesetze im Internet: SGB V § 33a DiGA
Ärzteversichert informiert niedergelassene Ärzte über die Auswirkungen der digitalen Gesundheitsreformen auf ihre Praxis und ihren Versicherungsbedarf.
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