Eine Direktversicherung in der Arztpraxis ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), bei der der Praxisinhaber als Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben eines Mitarbeiters abschließt und dieser im Leistungsfall (Rente, Todesfall, Invalidität) der Begünstigte ist.

Direktversicherungen sind das meistgenutzte bAV-Instrument in Arztpraxen: Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: 3.624 Euro jährlich) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber müssen seit 2019 einen Pflichtarbeitgeberzuschuss von 15 % leisten.

Hintergrund

Die Rechtsgrundlage bildet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Praxisinhaber können die Beiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Mitarbeiter profitieren doppelt: Entgeltumwandlung reduziert ihr zu versteuerndes Bruttoeinkommen und spart Sozialversicherungsbeiträge. Wird die Direktversicherung über Entgeltumwandlung finanziert, schreibt § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag vor, wenn tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Im Leistungsfall ist die Rente beim Mitarbeiter nachgelagert zu versteuern.

Wann gilt das nicht?

Minijobber mit einem Entgelt bis 538 Euro monatlich (2024) können keine Entgeltumwandlung vornehmen, da kein zu versteuerndes Bruttoentgelt besteht. Selbstständige Ärzte ohne eigene GmbH können keine Direktversicherung als Arbeitnehmer für sich selbst abschließen; für sie eignet sich stattdessen die Rürup-Rente.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, die betriebliche Altersvorsorge für ihr Team optimal zu strukturieren und mit anderen Versicherungslösungen abzustimmen.

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