Ärzte sind grundsätzlich Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk ihres Bundeslandes und können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was die Mehrheit der niedergelassenen und angestellten Ärzte in Anspruch nimmt.

Das ärztliche Versorgungswerk ist ein berufsständisches Versorgungssystem, das im Regelfall bessere Leistungen bei gleichen Beiträgen bietet als die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Angestellte Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der DRV-Pflicht befreien lassen, sofern sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind.

Hintergrund

Die 17 ärztlichen Versorgungswerke in Deutschland verwalten gemeinsam ein Vermögen von über 100 Milliarden Euro. Der Pflichtbeitrag entspricht dem allgemeinen Beitragssatz der DRV (2025: 18,6 % des Bruttogehalts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro/Monat West). Im Gegenzug bieten die Versorgungswerke neben der Altersrente auch Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenleistungen. Die genauen Satzungsregeln unterscheiden sich je nach Bundesland und zuständiger Ärztekammer.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich in der Forschung oder Lehre tätig sind und nicht Mitglied einer Landesärztekammer sind, können nicht automatisch dem Versorgungswerk beitreten. Wer den Befreiungsantrag bei der DRV nicht rechtzeitig stellt (in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit), verbleibt zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Ärzte, die ihren Beruf aufgeben und in eine versicherungspflichtige Nicht-Arzt-Tätigkeit wechseln, fallen wieder in die DRV zurück.

Ärzteversichert unterstützt Mediziner bei der Analyse ihrer Versorgungssituation und zeigt, welche ergänzenden Absicherungen sinnvoll sind.

Quellen

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