Das E-Rezept ist das elektronische Pendant zum bisher üblichen Papierrezept und seit dem 1. Januar 2024 für alle Vertragsärzte in Deutschland verpflichtend einzusetzen.
Das E-Rezept wird über die Telematikinfrastruktur ausgestellt, digital signiert und kann vom Patienten per App, elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Die Pflicht gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für das E-Rezept bildet § 360 SGB V. Die technische Abwicklung erfolgt über die Infrastruktur der gematik. Ärzte benötigen ein zugelassenes Praxisverwaltungssystem sowie einen Konnektor oder eine TI-Alternative. Für die Ausstellung eines E-Rezepts wird eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder eine alternative Signaturmethode (Komfortsignatur) verwendet. Laut gematik wurden im Jahr 2024 bereits mehr als 600 Millionen E-Rezepte eingelöst. Verstöße gegen die Ausstellungspflicht können zu Honorarkürzungen durch die KV führen.
Wann gilt das nicht?
Privatrezepte (GOÄ-Bereich) sind vom E-Rezept-Zwang ausgenommen, ebenso Betäubungsmittelrezepte, die nach wie vor auf speziellen Formularen ausgestellt werden müssen. Für Heilmittelverordnungen und Hilfsmittelverordnungen gelten eigene Fristen und Regelungen. In Notfallsituationen ohne funktionsfähige TI-Anbindung kann vorübergehend ein Papierrezept ausgestellt werden.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über aktuelle Pflichten im Praxisalltag und darüber, welche Absicherungen bei IT-Ausfällen relevant sind.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – E-Rezept
- Bundesministerium für Gesundheit – E-Rezept
- Gesetze im Internet – § 360 SGB V
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