Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit dem 1. Januar 2023 den bisherigen „gelben Schein" und wird von Vertragsärzten direkt digital an die Krankenkasse übermittelt.

Ärzte sind verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten über die Telematikinfrastruktur elektronisch an die Krankenkassen zu senden. Arbeitgeber rufen die eAU-Daten direkt bei der Kasse ab, der Patient erhält nur noch einen Patientenausdruck.

Hintergrund

Die rechtliche Grundlage für die eAU ist § 295 SGB V. Die Umstellung erfolgte stufenweise: Ab Oktober 2021 konnten Ärzte freiwillig senden, seit dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht. Laut KBV sind monatlich rund 8 Millionen eAU-Bescheinigungen im Umlauf. Für die Übertragung benötigen Praxen einen funktionsfähigen TI-Konnektor sowie ein entsprechendes Praxisverwaltungssystem. Bei technischen Störungen darf vorübergehend ein Papierausdruck ausgehändigt werden.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte und Ärzte ohne KV-Zulassung sind nicht zur eAU-Übermittlung verpflichtet; ihre Patienten erhalten weiterhin eine Papierbescheinigung. Auch Krankenhäuser hatten zunächst eine Übergangsregelung. Für AU-Bescheinigungen nach §§ 5 und 6 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) an Arbeitgeber gelten separate Regelungen: Selbstständige und Beamte erhalten den Patientenausdruck direkt.

Ärzteversichert informiert Praxen nicht nur über Versicherungsfragen, sondern auch über relevante Pflichten rund um Digitalisierung und Telematikinfrastruktur.

Quellen

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